Neues EuGH-Urteil: Beförderungsverweigerung

In einem Rechtstreit, der dem Europäischen Gerichtshof vom Landgericht Frankfurt am Main vorgelegt wurde, stand die Auslegung der Verordnung Nr. 261/2004 im Mittelpunkt.

Der Fall betraf die Fragen, ob Fluggäste, die im Voraus über eine Nichtbeförderung informiert wurden, Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, auch wenn sie sich nicht zur Abfertigung eingefunden haben. Und ob es etwas ändert, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor Abflug über die Beförderungsverweigerung unterrichtet wurde.

Eine Passagierin hatte Hin- und Rückflüge bei Latam Airlines gebucht, wurde jedoch unerwartet auf einen früheren Flug umgebucht. Als sie vor Gericht zog, erging ein teilweise zugunsten der Passagierin lautendes Urteil. Doch die genaue Auslegung der Verordnung Nr. 261/2004 warf weiterhin Fragen auf.


Der Fall: unerwartete Umbuchung

Die Passagierin hatte Flüge von Frankfurt am Main nach Madrid gebucht. Als es Probleme beim Online-Check-in gab, teilte die Airline mit, dass sie auf einen früheren Flug umgebucht wurde. Dies geschah ohne vorherige Benachrichtigung. Die Passagierin wurde wegen Nichtantritt des Hinfluges dann vom mehr als zwei Wochen später stattfindenden Rückflug gestrichen. Latam Airlines leistete vorgerichtlich eine Teilerstattung - für den Hinflug. Für den Rückflug verlangte die Passagieren 250 Euro Ausgleichszahlung aufgrund der Beförderungsverweigerung.

Es blieben dabei die Frage offen: Sollte die Passagierin, die im Voraus über die Nichtbeförderung informiert wurde und nicht zur Abfertigung erschien, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben? Diese Frage und die Auslegung der Verordnung Nr. 261/2004 waren schließlich Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof.
EuGH urteilt, dass Ausgleichszahlungen zu leisten sind.


Fluggäste haben lt. dem EuGH Urteil im Falle der Ankündigung einer Nichtbeförderung selbst dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sie sich nicht zur Abfertigung am Gate bzw. zum Check-In eingefunden haben. Sowie auch dann, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Beförderungsverweigerung informiert wurde.

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