Flug FR751/FR752 – APF erwirkt 15.000 Euro für 39 Betroffene

von Georg Loderbauer

Am 10. Mai 2026 hob der Flug FR751 der Ryanair um 06:59 Uhr Ortszeit vom Flughafen Wien (VIE) nach Porto (OPO) ab.

Nach Erreichen der Reiseflughöhe erfolgte etwa eine halbe Stunde nach dem Start die Entscheidung zur Umkehr. Die Maschine landete 1 Stunde und 17 Minuten nach Abflug erneut in Wien. Laut Passagierangaben wurde als Begründung technische Probleme angeführt.

Die Fluggäste wurden in weiterer Folge mit einer Ersatzmaschine desselben Luftfahrtunternehmens nach Porto befördert. Die Flugnummer FR751 blieb dabei unverändert. Das Endziel erreichten sie mit dreieinhalb Stunden Verspätung.

Aufgrund des Flugzeugwechsels war auch der nachfolgende Flug FR752 (Porto–Wien) von einer mehrstündigen Verspätung betroffen.

Das Luftfahrtunternehmen verweigerte die Leistung von Ausgleichszahlungen an die Fluggäste und vertrat die Auffassung, dass die Verspätung auf ATC-Restriktionen zurückzuführen sei. Als Gründe wurden Wettereinflüsse sowie Kapazitätseinschränkungen der Flugsicherung genannt.

Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte prüfte in mehreren Schlichtungsverfahren die Zusammenhänge zwischen dem Ereignis und der resultierenden Verspätung. Dabei wurde festgestellt:

  1. Technischer Defekt als Erstereignis: Der Flugzeugtausch erfolgte aufgrund eines technischen Problems am ursprünglichen Fluggerät.
  2. Rechtslage zu technischen Mängeln:  Technische Defekte an Flugzeugen stellen grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Sie fallen in den Verantwortungsbereich der Airline als Teil des normalen Betriebsrisikos.
  3. Zeitliche Abfolge: Die ATC-Restriktionen traten erst nach dem bereits erfolgten Flugzeugwechsel in Erscheinung. Der ursprüngliche Auslöser für die Verspätungskette lag somit im technischen Problem, nicht in den nachfolgenden flugsicherungsrechtlichen Einschränkungen.
  4. Folgebeeinträchtigung FR752: Der Flugzeugwechsel wirkte sich auch auf die Einsatzplanung der Ersatzmaschine aus, was eine Verspätung des Anschlussfluges FR752 zur Folge hatte. Die rechtliche Bewertung entsprach der des Ausgangsfluges

Nach Mitteilung der oben dargelegten Argumentation an das Luftunternehmen stimmte dieses der Zahlung der Ausgleichsbeträge zu.

Kategorie

Wert

Anzahl Verfahren

19

Betroffene Passagiere

39

Gesamtbetrag

15.600 €

Betrag pro Passagier

400 €

Für Flüge mit einer Strecke von mehr als 1.500 km (Wien–Porto ca. 2.300 km) innerhalb der EU beträgt die Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 400 € pro Person bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden.

Der vorliegende Fall verdeutlicht, dass die Zuschreibung außergewöhnlicher Umstände einer individuellen Prüfung durch eine unabhängige Schlichtungs- bzw. Durchsetzungsstelle bedarf.

Alle an den Verfahren der apf beteiligten Passagiere der Flüge FR751 und FR752 wurden über das positive Ergebnis informiert.

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