Verspätungen und Annullierungen bei Fernbussen
Verspätungen und Annullierungen bei Fernbussen - Fahrgastrechte
Egal, ob spontaner Wochenendtrip, Verwandtschaftsbesuch im Ausland, oder Urlaub – es gibt viele Gründe mit dem Fernbus zu verreisen. Ausgehend vom Vienna International Busterminal (VIB) in Wien-Erdberg werden beispielsweise Destinationen in West-, Zentral- und Osteuropa angesteuert. Vom Grazer Hauptbahnhof sind Reiseziele in Italien, Slowenien und Kroatien beliebt. Welche Rechte Fahrgästen zukommen, wenn sie (teilweise buchstäblich) an den Stationen im Regen stehengelassen werden, weil etwa der gebuchte Fernbus nicht rechtzeitig erscheint, erfahren Sie hier.
Die Schlichtungsstelle der apf erreichen immer wieder Anfragen zu Abfahrtsverspätungen, Annullierungen und Überbuchungen bei Fernbusreisen.
Die Fahrgastrechte im Fernbusverkehr sind weniger umfangreich ausgestaltet als bei anderen Verkehrsträgern (Flug, Bahn). Nachzulesen sind sie in der EU-Verordnung 181/2011 „über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr“. Dennoch können sich Betroffene in gewissen Fällen an die apf wenden, wenn eine Reise nicht wie gewünscht durchgeführt werden konnte und keine Einigung mit dem Busunternehmen erreicht wurde.
Linienbusfahrt mit mehr als 250km Strecke als Voraussetzung
Um die vollständigen Fahrgastrechte im Busverkehr in Anspruch nehmen zu können, sind drei Kriterien vorgeschrieben:
- Es handelt sich um eine Linienbusfahrt (mit regelmäßigem Fahrplan).
- Ankunfts- oder Abfahrtsort liegen in der EU bzw. in der Schweiz, Norwegen oder Liechtenstein.
- Die Strecke der Buslinie ist 250km oder länger.
Nach Auffassung der Europäischen Kommission gilt die EU-Verordnung für alle Liniendienste, national und grenzüberschreitend, bei denen die planmäßige Entfernung der angebotenen Strecke mindestens 250 Kilometer beträgt. Fahrgäste, die nur einen Teil eines solchen Fernverkehrs nutzen, sind ebenfalls erfasst. Der Verordnungstext verlangt nicht, dass die Gesamtstrecke befahren wurde.
Beispiele für Verbindungen, die von den Fahrgastrechten abgedeckt sind:
Wien – Prag
Wien – Krakau
Wien – Zagreb
Wien – Ljubljana
Graz – Brno
Graz – Budapest
Graz – Banja Luka
Graz – Zadar
Graz – Rovinj
Graz – Venedig
Graz – Bozen
Graz – München
Linz – Dresden
Linz – Olomouc
Linz – Udine
Linz – Nürnberg
Salzburg – Prag
Salzburg – Zagreb
Salzburg – Venedig
Salzburg – Zürich
Salzburg – Stuttgart
Innsbruck – Triest
Innsbruck – Mailand
Innsbruck – Bern
Beispiele für Verbindungen, die von den Fahrgastrechten NICHT abgedeckt sind:
Wien – Bratislava
Wien – Budapest
Graz – Ljubljana
Salzburg – München
Innsbruck – München
Abfahrtsverspätung, Ausfall des Busses bzw. Überbuchung – was steht Reisenden zu
Im Falle einer Abfahrtsverspätung bzw. eines Busausfalls stehen den Reisenden Betreuungsleistungen anhand der Fahrgastrechte zu, sollte die Reisedauer mehr als 180 Minuten dauern.
Ab 90 Minuten Verspätung bei der Abfahrt / Busausfall muss das Busunternehmen
- Mahlzeiten und Erfrischungen im Verhältnis zur Wartezeit anbieten (sofern dies vor Ort möglich ist)
- Eine Unterbringung (z. B. Hotel) sowie den Transport dorthin anbieten (falls erforderlich). Die Kosten für die Übernachtung können auf 80 Euro je Fahrgast bzw. Nacht beschränkt werden.
Ab voraussichtlich 120 Minuten Verspätung bei der Abfahrt / Busausfall / Überbuchung bestehen die folgenden Ansprüche:
- Fahrgäste haben in diesen Fällen die Wahl zwischen einem Verzicht auf die Weiterfahrt und ggf. dem Antritt einer kostenlosen Rückfahrt
oder - Der Weiterfahrt zum ehestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Bedingungen und ohne zusätzliche Kosten.
Das Busunternehmen muss diese zwei Wahloptionen proaktiv anbieten. Für Fahrgäste bedeutet dies, dass im Falle eines Verzichts auf die Weiterfahrt der Fahrpreis erstattet wird (anteilig und gebührenfrei), oder alternative Reisemöglichkeiten genutzt werden können. Etwa ein anderer Fernbus, oder eine Zugverbindung.
Nur falls das Busunternehmen diese Wahlmöglichkeit NICHT anbietet, steht Fahrgästen eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Ticketpreises zu.
im Busverkehr gibt es KEINEN Anspruch eine Entschädigung von Verspätungen
Eine vorzeitige Abfahrt einer Busfahrt wird von der apf und der Europäischen Kommission als Annullierung ausgelegt, da sich der Fahrgast einer ähnlichen Situation gegenübersieht.
Wie sollen Fahrgäste bei Abfahrtsverspätungen/Busausfällen vorgehen?
Schritt1: Kontakt mit dem Busunternehmen
Zunächst sollten betroffene Fahrgäste bei Verspätungen, Ausfällen und Überbuchung überprüfen, ob sie vom Busunternehmen kontaktiert wurden (z. B. per E-Mail, SMS, Anruf). Sollte kein Kontaktversuch stattgefunden haben, sollten sich Betroffene selbst an das Busunternehmen wenden.
Die Kontaktdaten der gängigsten Fernbusanbieter in Österreich finden Sie hier:
https://www.apf.gv.at/de/kontakt-beschwerdestellen-bus-apf.html
Schritt 2: Verspätungsbestätigung
Eine Bestätigung über die Busverspätung bzw. den Ausfall kann im Einzelfall hilfreich sein. Dokumentieren Sie die Verspätung bzw. den Ausfall mittels Fotos (z. B. von der Anzeigetafel).
Schritt 3: Weiterfahrt/Erstattung
Klären Sie mit dem Busunternehmen die Bedingungen für die Weiterfahrt bzw. die Erstattung. Sollten Sie selbst eine alternative Beförderung bzw. eine Hotelübernachtung organisieren/buchen müssen, so behalten Sie unbedingt alle Rechnungen und Belege um diese beim Busunternehmen rückerstattet zu bekommen.
Achtung: Busunternehmen können die Kosten für Hotels auf 80 Euro pro Person und Nacht und auf zwei Nächte begrenzen.
Schritt 4: Kosten beim Busunternehmen geltend machen
Falls die Fahrgäste selbst die Weiterfahrt organisieren mussten, so können die Zusatzkosten bei den jeweiligen Beschwerdestellen der Busunternehmen geltend gemacht werden.
Schritt 5: apf hilft kostenlos
Sollte die Antwort des Busunternehmens nicht zufriedenstellend sein, oder Sie binnen einem Monat (bzw. maximal drei Monate) keine Lösung erzielen können, so können sich Betroffene kosten- und provisionsfrei mittels Online-Schlichtungsantrag an die apf wenden.
Unter +43 1 5050 707 720 ist das Team aus dem Bus-Bereich Mo-Fr zwischen 10:00 und 12:00 für Fragen erreichbar.
Gibt es Fahrgastrechte bei Pauschalreisen?
Bei Pauschalreisen (z. B. Kombination von Hotel mit Flug) gilt in Österreich das Pauschalreisegesetz mit speziellen Rechten und Pflichten.
Reisende können ihre Rechte sowohl gemäß Pauschalreisegesetz als auch gemäß der hier relevanten EU-Verordnung geltend machen. Ansprüche auf Schadenersatz oder Preisminderung, die bereits einmal gewährt wurden, können jedoch bei der zweiten Geltendmachung angerechnet werden.
Bei Problemen mit einer Pauschalreise ist es ratsam sich an den Veranstalter zu wenden. Die Ansprüche aus der EU-Verordnung können alternativ auch direkt beim Busunternehmen geltend gemacht werden.