Oberleitungsschaden auf der Nordbahn: Was steht Betroffenen zu?
von Georg Loderbauer
Am vergangenen Wochenende kam es auf der Nordbahn in Niederösterreich zu einem erheblichen Störfall. Eine Oberleitungsstörung zwischen Gänserndorf und Angern an der March führte zu einer mehrstündigen Unterbrechung des Zugverkehrs. Hunderte Fahrgäste waren betroffen, der eingerichtete Schienenersatzverkehr konnte lt. Medienberichten den Andrang nur teilweise bewältigen.
Nach Angaben der ÖBB wurde der Vorfall durch einen Defekt am Stromabnehmer eines Zuges ausgelöst, wodurch die Oberleitung beschädigt wurde. Aufgrund eines eingleisigen Betriebs im Baustellenbereich war ein Ausweichen nicht möglich. In der Folge mussten mehrere hundert Personen ihre Reise unterbrechen oder alternative Verkehrsmittel organisieren.
Die apf informiert, welche Fahrgastrechte in solchen Fällen zur Anwendung kommen:
Rechte der Fahrgäste bei voraussichtlicher Verspätung ab 60 Minuten
Ist von einer Verspätung am Zielort von mindestens 60 Minuten auszugehen, haben Reisende die folgenden Ansprüche
Rücktritt von der Reise und Kostenerstattung
- Verzicht auf die Weiterfahrt sowie kostenfreie Rückfahrt zum Ausgangspunkt
- Erstattung des vollständigen oder anteiligen Fahrpreises
- Die Erstattung erfolgt gebührenfrei für nicht genutzte Strecken bzw. für die gesamte Strecke, wenn die Reise sinnlos geworden ist
Fortsetzung der Fahrt bei nächster Gelegenheit
- Weiterreise unter vergleichbaren Bedingungen (etwa ein anderer Zug, oder wie im Beispiel oben: durch einen Schienenersatzverkehr/Bus)
- Nutzung derselben oder einer alternativen Strecke ohne Mehrkosten
- Anspruch auf Verspätungsentschädigung bleibt bestehen, sofern die Verspätung am Ziel laut Ticket 60 Minuten oder mehr beträgt.
Diese Regelungen gelten insbesondere bei Zugausfällen, verpassten Anschlüssen oder auch bei Zugräumungen aufgrund von Überfüllung.
Anspruch auf Verspätungsentschädigung
Sofern kein Rücktritt von der Reise erfolgt, besteht bei Verspätung am Zielort Anspruch auf Entschädigung bei Einzeltickets:
- ab 60 Minuten: 25 % des Ticketpreises
- ab 120 Minuten: 50 % des Ticketpreises
Maßgeblich ist die tatsächliche Ankunftsverspätung am Zielort laut Fahrschein.
Bei Zeitfahrkarten (z. B. Klimaticket) besteht kein Anspruch auf Einzelentschädigung, sondern auf eine pauschale Entschädigung bei Unterschreiten eines Pünktlichkeitsgrades (vgl. https://www.apf.gv.at/bahn-zeitkarten).
Weiterreise und selbstorganisierte Alternativen
Bei Entscheidung für eine Weiterreise gilt:
- Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen
- keine zusätzlichen Kosten, auch nicht bei höherwertigen Verbindungen/Reiseklasse
- möglichst geringe zusätzliche Reisezeit und Umstiege
Im konkreten Fall wurden vom Bahnunternehmen Schienenersatzverkehrs-Busse organisiert, die jedoch für das Fahrgastvolumen eine zu geringe Kapazität aufwiesen.
Selbstorganisierte Weiterreise
Fahrgäste sind berechtigt, eigenständig alternative Verkehrsmittel zu nutzen und Kosten geltend zu machen, wenn:
- das Bahnunternehmen einer Nutzung alternativer Verkehrsmittel zustimmt oder
- innerhalb von 100 Minuten keine zumutbare Alternative aktiv vom Unternehmen angeboten wird
Zulässig sind insbesondere:
- andere Bahn- oder Busverbindungen
- im Einzelfall auch andere Verkehrsmittel (z. B. Taxis)
Im konkreten Fall gab es zwischen Gänserndorf und Angern keine anderen Bahnverbindungen.
Die regulären Regionalbus-Angebote konnten scheinbar ebenso wenig alle übriggebliebenen Reisenden in absehbarer Zeit aufnehmen. Personen, die also weder im Schienenersatzverkehr noch in den Regionalbussen befördert werden konnten, hatten damit nicht generell, aber zumindest im Einzelfall Anspruch auf die Erstattung von Taxikosten.
Anspruch auf Betreuung: Verpflegung, Taxi und Unterkunft
Verpflegung
- Bei Verspätungen ab 60 Minuten sind Mahlzeiten und Erfrischungen bereitzustellen, sofern verfügbar (am Bahnhof Gänserndorf nur begrenzt möglich).
- Alternativ können Auslagen gegen Vorlage von Rechnungen ersetzt werden. Die ÖBB-Personenverkehr gibt am Ticketschalter, sofern dieser besetzt ist, Fünf Euro je vollendete 60 Minuten Verspätung in bar aus.
Taxi
- Taxikosten werden ersetzt, wenn es keine zumutbare Möglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr gibt, die Reise am selben Tag fortzusetzen. Im Nahverkehr gibt es eine Obergrenze von 65 Euro pro Person, für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität ist grundsätzlich keine Obergrenze vorgesehen.
- Hotelübernachtung: Kostenübernahme bis zu 100 Euro pro Person im Nahverkehr, wenn die Weiterreise am selben Tag nicht möglich oder zumutbar ist.
Wie sollen Betroffene nun vorgehen?
Betroffene mit Klimaticket sollten sicherstellen, dass sie am Entschädigungsverfahren der ÖBB-Personenverkehr (https://servv.oebb.at/Fahrgastrechte/) teilnehmen – sie erhalten pauschal eine Verspätungsentschädigung bei Unterschreitung eines Pünktlichkeitsgrads nach Ablauf der Jahreskarte.
Fahrgäste mit Einzelticket sollten sich bezügliche einer Verspätungsentschädigung an den Kundendienst der ÖBB-Personenverkehr wenden und dort etwaige weitere Ausgaben während der Wartezeit (Speisen, Snacks, etc.) mittels Vorlage der Rechnung geltend machen (siehe https://www.oebb.at/de/reiseplanung-services/kundenservice).
Falls Ausgaben für alternative Beförderungsmittel getätigt werden mussten, sind diese ebenfalls beim Kundenservice der ÖBB-Personenverkehr einzufordern.
Falls das Bahnunternehmen nicht innerhalb von einem Monat auf die Anfrage reagiert, oder die Forderungen ablehnt, steht die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte als unabhängige Schlichtungsstelle zur Verfügung. Online-Schlichtungsantrag