Streiks in Frankreich und Spanien: Das steht betroffenen Flugreisenden zu
von Georg Loderbauer
Für Donnerstag, 5. November 2026, haben mehrere französische Gewerkschaften zu einem landesweiten Streik- und Aktionstag aufgerufen. In Spanien folgt am Mittwoch, 11. November für 24 Stunden eine Arbeitsniederlegung. Auch in Portugal rufen Gewerkschaften zu Demonstrationen auf und es wird über einen „iberischen" Aktionstag am 11. November diskutiert.
Wie stark der Flugverkehr betroffen sein wird, ist derzeit noch unklar. Konkrete Flugstreichungen wurden bislang nicht bekannt gegeben. Fest steht aber, dass in Frankreich auch die Fluglotsinnen und Fluglotsen sowie Beschäftigte aus Abfertigung, Sicherheitskontrolle und Wartung zum Streik aufgerufen wurden. In der Folge kann es zu Einschränkungen im Luftverkehr in Frankreich bzw. bei Überflügen kommen.
Bei Streiks im Verkehrssektor werden in Spanien staatlich festgelegte Mindestdienste aufrechterhalten – wie viele Flüge tatsächlich stattfinden, hängt von diesen Vorgaben und von der Streikbeteiligung ab.
Ihre Rechte als Fluggast im Fall von landesweiten Streiks
Ein Generalstreik – etwa der Flugsicherung oder von bestimmten Flughafenpersonal kann einen „außergewöhnlichen Umstand" darstellen. Die Fluggesellschaft muss in solchen Fällen keine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro für Verspätungen ab drei Stunden leisten. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen müssen allerdings trotzdem erbracht werden – sie gelten ausdrücklich auch bei außergewöhnlichen Umständen.
Diese Betreuungsleistungen stehen „gestrandeten“ Fluggästen zu:
Bereits ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden (bei Kurzstrecken) bzw. bei längeren Wartezeiten oder annullierten Flügen haben Fluggäste Anspruch auf:
• Verpflegung: Snacks und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
• Kommunikation: zwei kostenlose Möglichkeiten, E-Mails zu senden oder zu telefonieren,
• Hotelunterbringung samt Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft, wenn ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten erforderlich wird.
Fluggäste die aufgrund der Streiks lange Wartezeiten in Kauf nehmen müssen und denen keine Betreuungsleistungen angeboten werden, können selbst Ausgaben tätigen und diese im Anschluss von der Fluglinie wieder zurückfordern. Wichtig: Unbedingt die Belege aufbewahren.
Wahlrecht bei Annullierung
Wird der Flug gestrichen, können Fluggäste grundsätzlich wählen:
• Erstattung des Ticketpreises (gegebenenfalls für nicht geflogene Teilstrecken) innerhalb von sieben Tagen, oder
• anderweitige Beförderung zum Endziel – bei möglichster frühzeitiger Abreise oder zu einem späteren, von Ihnen gewünschten Zeitpunkt.
Ausgleichszahlung: nicht bei außergewöhnlichen Umständen
Bei einer Annullierung oder Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 250 Euro (bis 1.500 km), 400 Euro (bis 3.500 km bzw. weiter innerhalb der EU) bzw. 600 Euro (darüber). Die Fluggesellschaft ist davon aber befreit, wenn sie nachweist, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen – als solche können Streiks von Flugsicherung und Drittunternehmen wie Flughafenpersonal nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich gelten. Nicht darunter fallen jedoch Streiks des eigenen Personals der Airline: Dann besteht der Ausgleichsanspruch ungekürzt weiter.
So hilft die apf
Wenn die Fluggesellschaft Ihre Ansprüche nicht erfüllt oder nicht reagiert, steht Ihnen die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zur Seite. Als unabhängige Schlichtungs- und Durchsetzungsstelle verhilft sie Flugreisenden kostenlos und einfach zu ihrem Recht.
Voraussetzung ist lediglich, dass Sie sich zunächst selbst an das Unternehmen gewandt haben.