Bahn: Weiterleitung von Anträgen zwischen Bahnunternehmen

Vom österreichischen Bahnunternehmen erhielt der Reisende die Nachricht, dass nur Originale akzeptiert würden. Der Fahrgast teilte dem österreichischen Bahnunternehmen mit, dass die Originale von ihm bereits bei Einreichung an das deutsche Bahnunternehmen übermittelt wurden, jedoch anscheinend dann nur in Kopie bzw. digital weitergeleitet wurden. Nachdem der Betroffene hierauf keine weitere Antwort erhielt, wandte sich dieser an die apf.

Grundsätzlich vertritt die apf die Ansicht, dass laut den geltenden rechtlichen Bestimmungen für die Auszahlung einer Verspätungsentschädigung nicht zwingend ein Original-Ticket notwendig ist. Auch bemängelte die apf gegenüber dem öst. Bahnunternehmen, dass die Problematik der Weiterleitung zwischen den Unternehmen zu lösen sei und nicht dem Reisenden anzulasten sei.

Im gegenständlichen Fall konnte schließlich im Rahmen der Schlichtung auch ohne Originale eine Einigung durch die apf erzielt werden. Darüber hinaus zeigte sich das österreichische Bahnunternehmen einsichtig und teilte mit, zukünftig gerade bei Online gekauften (PDF-Tickets) keine Originale mehr zu verlangen. Damit erfüllte das Bahnunternehmen eine Forderung, welche bereits seit Längerem von der apf eingefordert wurde.

Empfehlungen/Tipps der apf:

  1. Reichen Sie Ihre Tickets immer bei dem Unternehmen ein, bei welchem Sie Ihre Tickets gekauft haben.
  2. Fragen Sie explizit bei Einreichung, sofern diese persönlich erfolgt, ob die Originaltickets benötigt werden oder nicht.
  3. Für die Auszahlung einer Verspätungsentschädigung hat das Bahnunternehmen grundsätzlich einen Monat ab Einlangen Wird das Anliegen weitergeleitet, beginnt die Frist erst mit Einlangen beim korrekten Unternehmen zu laufen.

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