Bahnhof-Sperre in Salzburg: Was steht Betroffenen jetzt zu?

von Georg Loderbauer

Am Salzburger Hauptbahnhof kam es kürzlich zu einem Zwischenfall, der den Bahnverkehr für rund eineinhalb Stunden erheblich beeinträchtigte: Aus einem Güterwaggon trat eine Chemikalie aus. In der Folge mussten zunächst einzelne Gleise, später der gesamte Bahnhof geräumt werden. Der Zugverkehr wurde unterbrochen, Züge warteten die Sperre ab, ehe der Betrieb gegen 19 Uhr wieder aufgenommen werden konnte. Verletzte wurden glücklicherweise nicht gemeldet, dennoch hatte der Vorfall spürbare Auswirkungen auf zahlreiche Reisende.

Rechte bestehen auch bei außergewöhnlichen Ereignissen

Auch wenn die Ursache – wie in diesem Fall ein Gefahrstoffaustritt – außerhalb des direkten Einflussbereichs des Bahnunternehmens liegt, bleiben zentrale Fahrgastrechte aufrecht. Entscheidend ist vor allem die (voraussichtliche) Verspätung am Reiseziel.

Ab 60 Minuten Verspätung: Wahlmöglichkeiten für Reisende

Ist absehbar, dass sich die Ankunft um mindestens 60 Minuten verzögert, stehen Fahrgästen grundsätzlich drei Optionen offen:

Rücktritt von der Reise: Reisende können auf die Fahrt verzichten und erhalten den Fahrpreis ganz oder anteilig zurück. Falls die Reise nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden ist , wird auch die bereits zurückgelegte Strecke erstattet.

Fortsetzung der Fahrt bei nächster Gelegenheit: Die Weiterreise muss ohne zusätzliche Kosten ermöglicht werden – auch über alternative Strecken oder mit anderen Anbietern (nach Rücksprache mit dem Bahnunternehmen).

Verschiebung der Reise: Die Fahrt kann zu einem späteren Zeitpunkt unter vergleichbaren Bedingungen nachgeholt werden, wobei die Gültigkeit des Tickets entsprechend angepasst wird. Sofern es keine pauschale Regelung durch das Unternehmen gibt, empfiehlt die apf vor Nutzung des nicht mehr gültigen Tickets das Unternehmen zu kontaktieren.

Diese Regelungen greifen auch bei Zugausfällen, verpassten Anschlüssen oder – wie im vorliegenden Fall – bei einer vollständigen Räumung eines Bahnhofs.

Entschädigung bei Verspätung und Unterstützungsleistungen

Entscheiden sich Fahrgäste für die Weiterreise, haben sie Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung:

ab 60 Minuten Verspätung: 25 % des Ticketpreises des Einzeltickets

ab 120 Minuten Verspätung: 50 % des Ticketpreises des Einzeltickets

Maßgeblich ist stets die tatsächliche Verspätung am Zielort, der auf dem Fahrschein ausgewiesen ist.

Die Entschädigung bei Verspätung kann aus bestimmten Gründen (z. B. extreme Witterungsbedingungen, Verhalten eines Dritten) verweigert werden. Nach den vorliegenden Informationen handelt es sich nach Einschätzung der apf nicht um einen derartigen Grund.

Bei längeren Wartezeiten sind Bahnunternehmen verpflichtet, Unterstützung zu leisten.

Mahlzeiten und Erfrischungen sollen bei Verspätungen ab 60 Minuten bereitgestellt werden, sofern verfügbar.

Ist der Aufenthalt von einer oder mehrerer Nächte notwendig, z. B. weil die Reise nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann, besteht Anspruch auf Unterbringung (Hotel) sowie gegebenenfalls Transport dorthin (z. B. Taxi). Da die Sperre des Salzburger Bahnhofs um 19:00 aufgehoben wurde, dürften nur wenige Ansprüche dieser Art entstanden sein.

Wird innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit des verspäteten oder ausgefallenen Zuges keine alternative Beförderung angeboten, dürfen Fahrgäste ihre Weiterreise selbst organisieren – etwa mit Zügen oder Bussen anderer Unternehmen – und die Kosten zur Erstattung einreichen. Wichtig ist dabei, Belege aufzubewahren und möglichst vorab Rücksprache mit dem Bahnunternehmen zu halten.

Inhaberinnen und Inhaber von Zeitkarten (z. B. Klimaticket) erhalten keine Einzelentschädigungen pro Verspätung. Stattdessen greifen pauschale Regelungen, die sich an der Gesamtpünktlichkeit orientieren.

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