Busverkehr: Wann sind 50 Prozent Entschädigung zu bezahlen?

von Jürgen Vogl

Die Bestimmung der EU-Busfahrgastrechteverordnung (Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) 181/2011) schien diesbezüglich allerdings nicht ausreichend klar zu sein, darum hat die apf eine Auslegung der EU-Kommission eingeholt. Die EU-Kommission hat die Rechtsansicht der apf bestätigt und die nationalen Durchsetzungsstellen in allen EU-Mitgliedsländern darüber informiert.

Mehr Informationen zu Ihren Rechten im Busverkehr finden Sie auf der Homepage der apf. Hier werden Sie weitergeleitet.

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