Flug: Barrierefreies Reisen für PRM

Schlichtungsstelle hilft kostenlos und provisionsfrei

WO SIND DIE GELTENDEN REGELUNGEN FESTGESCHRIEBEN?

Die Pflichten von Luftfahrtunternehmen und Infrastrukturbetreibern, sowie Rechte von Menschen mit eingeschränkter Mobilität („PRM – Persons with reduced mobility) sind in folgenden Regelwerken definiert:

§ Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität.

§ Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD (2012) 171 final vom 11. Juni 2012 – Auslegungsleitlinien zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006.

§ Ferner wird von Unternehmen bei der Organisation der Services bzw. Betreuungsleistungen am Flughafen und im Flugzeug das Dokument 30 Teil 1 Abschnitt 5 der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz herangezogen: E C A C Policy Statement in the field of Civil Aviation Facilitation.

WANN KÖNNEN DIE GENANNTEN REGELUNGEN ANGEWANDT WERDEN?

Anwendung finden diese, wenn:

  • das Flugzeug aus einem EU-Mitgliedsland abfliegt oder in einem EU-Mitgliedsland landet
  • ein EU-Mitgliedsland als Transit benutzt wird
  • die Artikel 3, 4 und 10 finden darüber hinaus Anwendung, wenn das Flugzeug aus einem Drittstaat abfliegt und in einem EU-Mitgliedstaat landet und mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird

WANN KANN DIE APF REISENDEN HELFEN?

Die apf ist zuständig, wenn:

  • das Flugzeug aus Österreich abfliegt,
  • das Flugzeug aus einem EU-Mitgliedsland abfliegt und in Österreich landet,
  • der Flug von einer österreichischen Airline innerhalb von EU-Mitgliedstaaten durchgeführt wird,
  • das Flugzeug aus einem Drittstaat abfliegt und in einem EU-Mitgliedstaat landet und mit einer österreichischen Airline durchgeführt wird oder
  • das Flugzeug aus einem Drittstaat abfliegt und in Österreich landet und mit einer Airline, die ihre Hauptniederlassung in einem EU-Mitgliedsland hat, durchgeführt wird.
  • der Flughafen, den die Beschwerde über die Hilfeleistung betrifft, in Österreich liegt.

DIE WICHTIGSTEN INFORMATIONEN KURZ ZUSAMMENGEFASST

Vorweg ist es wichtig, dass Passagiere mit eingeschränkter Mobilität Ihren Bedarf an Assistenz-, Hilfe- und Unterstützungsleistungen, möglichst detailliert, rechtzeitig vorab anmelden (bis spätestens 48 Stunden vor Abflug). Grundsätzlich müssen Fluglinien Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität befördern. Die Beförderung darf von der Fluglinie nur ausnahmsweise verweigert werden, wenn sie geltenden Sicherheitsvorschriften widersprechen würde, oder aus technischen Gründen (z. B. aufgrund der Flugzeugbauart oder -ausstattung) nicht möglich ist.

⇒ Die apf empfiehlt Passagieren daher sich vorab bei dem ausführenden Flugunternehmen zu erkundigen, da auch Servicedienste abhängig vom eingesetzten Maschinentyp oder der Flugstrecke sein können.

⇒ Geben Sie, falls die Möglichkeit besteht, am besten schon beim Buchungsvorgang ihren benötigten Betreuungsbedarf an. Dies gilt sowohl wenn Sie direkt bei einem Flugunternehmen buchen, aber auch wenn Sie bei einem Reisebüro bzw. –veranstalter buchen.

⇒ Die apf empfiehlt sich die Anmeldung der benötigten Assistenzleistungen jedenfalls schriftlich bestätigen zu lassen bzw. zu dokumentieren.

⇒ Für den Tag der Abreise empfiehlt die apf sich vorweg zu erkundigen, ob es notwendig ist sich bereits frühzeitig am Flughafen einzufinden.

Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität haben insbesondere das Recht am Flughafen kostenlose Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Gate und zum Flugzeug, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc.) zur Verfügung gestellt zu bekommen. Außerdem besteht Anspruch auf Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen.

Fluglinien sind insbesondere verpflichtet, erforderliches medizinisches Gerät und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle (sofern diese 48 Stunden zuvor angemeldet wurden, genügend Platz an Bord vorhanden ist und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden) zu befördern. Ferner müssen Airlines – vorbehaltlich der nationalen Vorschriften – anerkannte Begleithunde mitnehmen. Im Rahmen des Möglichen müssen sich Fluglinien bei der Sitzvergabe an den Bedürfnissen des Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität orientieren.

Werden Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität von einer Begleitperson unterstützt, muss die Airline im Rahmen des Möglichen dieser Person einen daneben liegenden Sitzplatz zuweisen. Außerdem muss dieser Person auf Verlangen gestattet werden, die notwendige Hilfe im Flughafen sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

Damit Airlines und Flughafenbetreiber sich darauf einstellen können, ist es notwendig, dass Fluggäste ihren Bedarf 48 Stunden zuvor anmelden und sich rechtzeitig vor der Abflugzeit einfinden. Aber: Auch wenn keine Anmeldung erfolgt, ist der Flughafenbetreiber verpflichtet, bestmögliche Unterstützung zu leisten.

Sollten Rollstühle oder andere Mobilitätshilfen von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Fluglinie oder des Flughafens beschädigt oder verloren werden, haftet das verantwortliche Unternehmen für den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten gemäß den internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften.

WENN DIE RECHTE VON PASSAGIEREN NICHT EINGEHALTEN WERDEN

  • Wie auch bei der Fluggastrechteverordnung 261/2004 (Annullierung, Verspätung,..) gilt: Halten sich Fluglinien bzw. Flughafenbetreiber nicht an ihre Verpflichtungen und ist eine direkte Einigung zwischen Passagier und Unternehmen nicht möglich, hilft die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (kurz apf genannt) – und das immer kostenlos und provisionsfrei.
    Sollte also eine direkte Klärung binnen 6 Wochen ab schriftlicher Einreichung beim zuständigen Unternehmen nicht möglich sein, kann der Fall mittels Online-Schlichtungsantrag bei der apf eingebracht werden. Mit Hilfe des Leitfadens soll sichergestellt werden, dass alle notwendigen Unterlagen vorliegen, um die Beschwerde rasch bearbeiten zu können.
  • In Fällen, bei denen es um mögliche Diskriminierungen im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes geht, empfiehlt die apf, Kontakt zum Sozialministeriumservice (sozialministeriumservice.at) aufzunehmen. Auch dort ist eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die als Vorstufe zu einem allfälligen Gerichtsverfahren anzurufen ist.  

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→ Und nicht vergessen: Der Service der apf ist ist immer - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - KOSTENLOS [&] PROVISIONSFREI!

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