Generalstreik in Portugal und Streik der Flugsicherung in Belgien: Was Flugreisende jetzt wissen müssen
von Georg Loderbauer
Ein landesweiter Generalstreik legt in Portugal seit 3. Juni weite Teile des Verkehrs lahm — und auch Belgien ist aktuell von Streikaktionen im Luftverkehr betroffen. Für Reisende aus Österreich stellen sich damit für beide Destinationen Fragen zu ihren Flugverbindungen und ihren Rechten.
Portugal: Der portugiesische Gewerkschaftsdachverband CGTP hat für den 3. Juni zu einem ganztägigen Generalstreik aufgerufen, gerichtet gegen geplante Arbeitsmarktreformen der Regierung.
Dem Aufruf haben sich zahlreiche Gewerkschaften aus dem Transportwesen angeschlossen, darunter auch die Kabinenbesatzungsunion SNPVAC. Bis zu 500 Flüge könnten letztlich betroffen sein, vor allem an den Flughäfen Lissabon, Porto und Faro. Betroffen sind insbesondere TAP Air Portugal, Ryanair und EasyJet.
Belgien: Hier hat ein Streik am 2. Juni den Betrieb am Flughafen Brüssel massiv gestört, nachdem Fluglotsen zu einer spontanen Arbeitsniederlegung aufriefen. Alle Abflüge wurden zeitweise eingestellt; auch österreichische Fluglinien, wie Austrian Airlines, waren von Stornierungen betroffen.
Direktverbindungen von Wien, Salzburg oder Innsbruck nach Portugal sind ebenso betroffen wie Umsteigeverbindungen über Lissabon oder Brüssel.
Wahrscheinlich kein Anspruch auf Ausgleichszahlung
Die EU-Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) regelt die Ansprüche von Fluggästen bei Verspätungen und Flugausfällen.
Bei Streiks von Personen, die nicht direkt der Fluglinie zuzurechnen sind, handelt es sich in der Regel um außergewöhnliche Umstände, die sich trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen. Das bedeutet, dass Fluglinien die pauschale Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro in der Regel nicht leisten müssen, da der Streik nicht in ihrem operativen Einflussbereich liegt. Dies gilt sowohl für den politisch motivierten Generalstreik in Portugal als auch für die Fluglotsen-Aktion in Belgien.
Anspruch auf Betreuungsleistungen besteht weiterhin
Davon unberührt bleibt das Recht auf Betreuung. Dieses gilt unabhängig davon, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt oder nicht. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, bei längeren Wartezeiten oder notwendigen Übernachtungen Folgendes kostenlos bereitzustellen:
- Verpflegung und Erfrischungen, angemessen zur Wartezeit
- Hotelunterbringung, falls eine Übernachtung nötig wird
- Transport zwischen Flughafen und Unterkunft
- Kommunikationsmöglichkeiten (zwei Telefonate, E-Mails oder Fax)
Fluggesellschaften können sich nicht auf den Streik berufen, um diese Leistungen zu verweigern. Falls die Airline vor Ort nicht reagiert und Passagiere die Kosten selbst tragen müssen, sollten alle Belege aufbewahrt werden — Betroffene können diese später bei den Fluglinien einfordern.
Wahlrecht bei Annullierung
Wenn der Flug gestrichen wird, haben Betroffene die Wahl:
- Umbuchung auf den nächstmöglichen Flug ohne Aufpreis, oder
- Rückerstattung des vollen Ticketpreises, falls die Reise nicht mehr angetreten werden soll
Falls Fluglinien diese Leistungen nicht anbieten, oder eine Rückerstattung verweigern, hilft die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte kostenlos und provisionsfrei