Information für Reisende: Streiks in Italien und Ihre Fluggastrechte

von Georg Loderbauer

Der Flugverkehr in und nach Italien ist ab Montag, den 11. Mai von erheblichen Störungen betroffen. Koordinierte Arbeitsniederlegungen der italienischen Flugsicherung (ENAV), des Kabinenpersonals bei Fluggesellschaften wie Easyjet sowie lokaler Ground-Handling-Anbieter führen zu massiven Einschränkungen. Die nationale Fluggesellschaft ITA Airways hat bereits die Streichung von rund 38 bis 40 Prozent ihres Flugplans für den Montag angekündigt. Betroffen sind insbesondere die Flughäfen Rom-Fiumicino, Mailand-Malpensa und Venedig sowie Verbindungen von und nach Wien.

Welche rechtlichen Ansprüche Reisende nun gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung einreichen können, klärt der folgende Beitrag.

Unterscheidung der Streikursachen

Ansprüche auf Ausgleichszahlung unter der Fluggastrechteverordnung hängen im Flugverkehr maßgeblich davon ab, wer sich am Streik beteiligt.

  • Streik der Flugsicherung (ENAV): Arbeitsniederlegungen der Flugsicherung werden rechtlich überwiegend als „außergewöhnliche Umstände" eingestuft, da diese außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft liegen.

In diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung (zwischen 250 € und 600 €).

Sollte allerdings nachgewiesen werden, dass die Fluglinie den Streik hätte vermeiden können (z. B. durch eigene Verhandlungen), könnte sich die Rechtslage ändern. Dies ist jedoch im Falle von ENAV-Streiks unwahrscheinlich.

  • Streik des eigenen Personals (Airline): Streiks von Kabinen- oder Bodenpersonal der Fluggesellschaft selbst (aktuell z. B. bei Easyjet) gelten in der Regel als betriebsinternes Risiko. Dies kann auch für Personal externer Dienstleister gelten, derer sich das Luftfahrtunternehmen zur Abfertigung oder zur Erbringung sonstiger betriebsnotwendiger Leistungen bedient.

Hier besteht bei Annullierung oder langer Verspätung (ab 3 Stunden am Reiseziel) grundsätzlich Anspruch auf die oben genannte finanzielle Entschädigung, sofern keine anderen außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

  • Gemischte Situationen: Da aktuell sowohl Flugsicherung als auch Fluglinien streiken, ist die Rechtslage komplexer. Falls Flugunternehmen die Ausgleichszahlung ablehnen, überprüft die apf in ihren Verfahren ob wirklich ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und alle Maßnahmen ergriffen wurden. Fluglinien müssen dies nachweisen.

Anspruch auf Betreuungsleistungen

Unabhängig davon, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt oder nicht, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, für die Betreuung der Passagiere zu sorgen, sobald eine erhebliche Wartezeit (ab zwei Stunden bei Kurzstrecken) entsteht oder eine Annullierung vorliegt. Zu diesen Leistungen gehören:

  • Verpflegung: Kostenlose Bereitstellung von Speisen und Getränken in einem der Wartezeit angemessenen Umfang.
  • Unterkunft: Bei notwendiger Übernachtung (z. B. wenn die Weiterreise erst am Folgetag möglich ist), haben Betroffene Anspruch auf ein Hotelzimmer inklusive Transfer zwischen Flughafen und Unterkunft.
  • Kommunikation: Zwei kostenlose Telefonate oder E-Mails.

Rechte bei Flugannullierung

Bei einer Annullierung des Fluges haben Passagiere grundsätzlich die Wahl zwischen folgenden Optionen:

Erstattung: Vollständige Rückerstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen für den nicht geflogenen Teil der Reise (und ggf. für Rückflüge, wenn das Reiseziel nicht mehr sinnvoll erreichbar ist).

Ersatzbeförderung: Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen, entweder so bald wie möglich oder zu einem späteren Zeitpunkt nach eigenem Wunsch.

Viele Fluggesellschaften bieten derzeit proaktiv kostenlose Umbuchungen auf alternative Termine an, um die Kapazitätsengpässe durch den Streik zu glätten. Fluggäste sind nicht verpflichtet, die angebotenen Flüge anzunehmen.

Rechtliche Rahmenbedingungen in Italien (Fasce di Garanzia)

In Italien unterliegen Streiks im Transportwesen speziellen gesetzlichen Regelungen. Es gibt sogenannte „Fasce di Garanzia" (Garantiezeiten), in denen der Betrieb aufrechterhalten werden muss, um die Grundversorgung zu sichern (üblicherweise 07:00–10:00 Uhr und 18:00–21:00 Uhr).

Die aktuellen Streikmaßnahmen konzentrieren sich jedoch auf die Zeit zwischen 10:00 und 18:00 Uhr. Da diese nicht unter die Garantiezeiten fällt, sind die angekündigten Ausfälle rechtlich zulässig.

Handlungsempfehlungen für Reisende

Um unnötige Wartezeiten und Missverständnisse zu vermeiden, rät die apf zu folgenden Maßnahmen:

Vorab-Information: Prüfen Sie den Status Ihrer Buchung vor Antritt der Reise zum Flughafen über die Website oder App der Fluggesellschaft. Betroffene Passagiere werden in der Regel per E-Mail oder SMS informiert.

Dokumentation: Heben Sie alle Kommunikationsschreiben, Boardingpässe- und Belege (!) für selbst getätigte Ausgaben (Verpflegung, Hotel) sorgfältig auf. Dies ist für spätere Reklamationen wichtig.

Kostenfreie Schlichtung bei Ablehnung von Forderungen: Bei komplexen Fällen, insbesondere wenn sich die Störung aus mehreren Ursachen zusammensetzt und die Fluglinie die Forderungen ablehnt bzw. nach sechs Wochen nicht beantwortet, bietet  die apf ein kostenloses Schlichtungsverfahren an.

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