Reiseprobleme im Sommer: Jetzt Forderungen einreichen
Sommerzeit ist Reisezeit. Viele Menschen nutzen diese Jahreszeit, um in den wohlverdienten Urlaub zu starten. Ob Abenteuer-, Entspannungsurlaub oder einfach nur ein Tapetenwechsel – die Anreise erfolgt oft mit dem Flugzeug oder der Bahn. Doch in diesem Sommer mussten Reisende vermehrt mit Unregelmäßigkeiten kämpfen. Der Herbst ist für viele Reisende die Zeit, diese Unregelmäßigkeiten aufzuarbeiten und ihre Rechte einzufordern. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) hat die wichtigsten Probleme zusammengefasst und bietet Betroffenen Unterstützung an.
Verspäteter Flug: Welche Entschädigung steht mir zu?
Flugverspätungen waren in diesem Sommer ein häufiger Grund für Schlichtungsverfahren bei der apf. Die Höhe der Entschädigung hängt dabei von der Dauer der Verspätung und der Flugdistanz ab. Ab einer Verspätung von mehr als drei Stunden stehen den Reisenden folgende Ausgleichszahlungen zu:
- Flüge bis 1.500 km: 250 Euro
- Flüge innerhalb der EU über 1.500 km: 400 Euro
- Flüge zwischen 1.500 km und 3.500 km (außerhalb der EU): 400 Euro
- Flüge über 3.500 km (außerhalb der EU): 600 Euro
Die Entschädigung entfällt, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände, wie schlechtes Wetter oder politische Unruhen, für die Verspätung verantwortlich waren.
Zusätzlich haben Reisende bei Abflugverspätungen Anspruch auf Betreuung:
- Flüge bis 1.500 km: ab zwei Stunden Verspätung
- Flüge innerhalb der EU ab 1.500 km: ab drei Stunden Verspätung
- Flüge zwischen 1.500 km und 3.500 km (außerhalb der EU): ab drei Stunden Verspätung
- Flüge über 3.500 km (außerhalb der EU): ab vier Stunden Verspätung
In diesen Fällen müssen Fluggesellschaften kostenlose Snacks und Getränke zur Verfügung stellen. Bei längeren Verspätungen können auch eine Hotelunterbringung und der Transfer zwischen Flughafen und Hotel nötig sein, die ebenfalls von der Fluglinie übernommen werden müssen.
Fluglinie verweigert die Entschädigung: Was tun?
Kann die Fluggesellschaft „außergewöhnliche Umstände“ nachweisen, entfällt die Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung. Die Verpflichtung zur Betreuung bleibt jedoch bestehen. Behauptet die Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände, muss sie diese durch Beweise, etwa meteorologische Protokolle, belegen und der apf im Schlichtungsverfahren vorlegen.
Die apf stellt fest, dass Fluglinien häufig pauschal auf außergewöhnliche Umstände verweisen, ohne den Einzelfall ausreichend zu prüfen. In solchen Fällen können Betroffene einen Schlichtungsantrag bei der apf einreichen. Wenn keine ausreichenden Beweise vorgelegt werden, besteht weiterhin Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Verfahren bei der apf sind immer kostenlos und provisionsfrei.
Unpassende Umbuchung nach Flugausfall: Muss ich das akzeptieren?
Bei einem Flugausfall sind die Fluglinien verpflichtet, Passagiere umzubuchen um die Verspätung so gering wie möglich zu halten. In solchen Fällen sollte automatisch auf passende Flüge umgebucht werden. Das Umfasst auch Flüge von anderen Airlines als Alternative. Die apf beobachtet jedoch, dass Fluglinien eher dazu neigen, die Reisenden auf Flüge innerhalb ihrer eigenen Airline-Gruppe umzubuchen. Dies kann dazu führen, dass Reisende ganze Urlaubstage verlieren oder ihre Rückreise erheblich verzögert wird.
Fluggäste haben in solchen Fällen die Möglichkeit, nach Rücksprache mit der Fluggesellschaft selbst einen Alternativflug zu buchen und die Kosten anschließend bei der ursprünglichen Airline geltend zu machen. Sollte am Zielort eine Verspätung von mehr als drei Stunden auftreten, besteht zusätzlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Nachtzug hält nicht, was er verspricht: Welche Rechte haben Fahrgäste?
Nicht selten standen Reisende vor der Situation, ein teures Schlafwagenabteil gebucht zu haben, nur um am Bahnsteig festzustellen, dass die gebuchte Wagenklasse am Reisetag nicht verfügbar war. Diese Herabstufung stellt eine klare Leistungsminderung dar. In solchen Fällen haben Reisende Anspruch auf eine teilweise Rückerstattung des Ticketpreises. Mindestens der Differenzbetrag zur gebuchten Klasse muss von der Bahn erstattet werden.
Zudem erhalten Fahrgäste bei Verspätungen im Nachtzugverkehr eine Entschädigung: ab einer Stunde Verspätung 25 Prozent und ab zwei Stunden 50 Prozent des Fahrpreises.
Falls das Bahnunternehmen die Forderungen von Reisenden ablehnt, oder nicht zeitgerecht bearbeitet (Antwort innerhalb von vier Wochen), steht der Weg zur apf als Schlichtungsstelle offen.