"Shutdown" in den USA: Was betroffenen Fluggästen in Europa jetzt zusteht

von Georg Loderbauer

Aufgrund des anhaltenden Shutdowns in den USA herrscht derzeit Unsicherheit an vielen Flughäfen. So sind lt. einem Flug-Onlineportal am Montag knapp 1.500 Flüge gestrichen und rund 8.600 Verspätungen verzeichnet worden. Grund dafür ist der teilweise Stillstand der Regierungsgeschäfte in den USA und daraus resultierende Personalengpässe bei der Flugsicherheit.

Auch internationale Flüge von und nach Europa sind betroffen, wodurch Reisende an Flughäfen festsitzen oder ihr Ziel mit erheblicher Verspätung erreichen.

Doch welche Rechte haben Betroffene in solchen Fällen – insbesondere, wenn sie einen Flug mit einer europäischen Fluggesellschaft gebucht haben oder von einem EU-Flughafen abfliegen?

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 steht Reisenden bei längeren Verspätungen, Annullierungen oder Nichtbeförderung eine Reihe von Betreuungsleistungen zu.

Diese gelten unabhängig vom Grund der Verspätung, sobald die Wartezeit folgende Schwellen erreicht:

Flugstrecke

Wartezeit ab

Anspruch auf

bis 1.500 km

2 Stunden

Mahlzeiten, Erfrischungen, Kommunikationsmöglichkeit

1.500–3.500 km,

innereuropäische Flüge über 1.500 km

3 Stunden

Mahlzeiten, Erfrischungen, Kommunikationsmöglichkeit

über 3.500 km

4 Stunden

Mahlzeiten, Erfrischungen, Kommunikationsmöglichkeit

Ist eine Übernachtung notwendig, müssen Fluggesellschaften außerdem Hotelunterkunft und Transport zwischen Flughafen und Hotel bereitstellen. Bei Annullierungen besteht außerdem die Wahl zwischen Ersatzflug oder Rückerstattung des Ticketpreises, bei Verspätungen ab 5h kann man vom Flug zurücktreten und die Ticketkosten fordern.

Diese Leistungen können Reisende auch dann einfordern, wenn die Ursache der Verspätung oder Annullierung der Fluggesellschaft nicht zuzurechnen ist.

Ein finanzieller Ausgleich kann auch zustehen – jedoch nur, wenn die Verspätung oder Annullierung nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist.

Dazu zählen etwa:

  • extreme Wetterbedingungen,
  • Sicherheitsrisiken,
  • Streiks von Fluglotsen und Fluglotsinnen,
  • politische Unruhen.

In diesen Fällen entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlung, nicht aber auf Betreuung und alternative Beförderung bzw. Ticketkosten.

Ob im Falle des US-Shutdowns ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, ist juristisch noch nicht abschließend geklärt. Grundsätzlich muss jeder Einzelfall geprüft werden. Entscheidend ist, ob die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung oder Annullierung zu vermeiden (z. B. Umbuchung, Kooperation mit anderen Airlines, etc.).

Was Betroffene jetzt tun können:

  1. Betreuung verlangen: Fragen Sie aktiv am Flughafen nach Mahlzeiten, Getränken oder Unterkunft – die Airline ist dazu verpflichtet, wenn die oben genannten Wartezeiten für Sie gelten.
  2. Belege aufbewahren: Heben Sie Boardingpässe, Buchungsbestätigung und alle Belege für Zusatzkosten (z. B. Verpflegung, Hotel, etc.) auf, falls Sie selbst Ausgaben tätigen müssen.
  3. Geduld mitbringen: Bei einem politischen Ausnahmezustand wie dem aktuellen Shutdown kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.
  4. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte führt kostenlose Schlichtungen durch, falls man sich mit der Fluglinie nicht auf eine Vorgehensweise einigen kann.

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