Vulkanausbruch auf Sizilien - Außergewöhnliche Umstände im Flugverkehr
von Katharina Muhr
Der Ätna ist der aktivste Vulkan Europas. Seit dem Wochenende spuckt der Vulkan auf Sizilien wieder Lava und Asche, ein Naturspektakel, das aber erhebliche Folgen für den Flugverkehr hat. Der größte Flughafen Siziliens Catania ist aktuell gesperrt, bereits über 700 Flüge wurden annulliert. Derzeit sind vor allem Verbindungen von Ryanair, Wizz Air, Volotea, Easyjet und Delta Airline betroffen, aber auch Flüge der ITA Airways und der Austrian Airlines werden entweder verschoben oder annulliert.
Vereinzelte Abflüge sind möglich, der Flughafen Catania bittet Reisende, den Flugstatus bei der jeweiligen Airline zu überprüfen.
Außergewöhnliche Umstände – Welche Rechte haben Reisende?
Vulkanausbrüche zählen lt. Fluggastrechte-Verordnung zu „außergewöhnlichen Umständen“ im Flugverkehr, genauso wie etwa Extremwetterereignisse, Streiks des Flughafenpersonals oder Vogelschlag. Diese Umstände muss ein Flugunternehmen allerdings im Beschwerdeverfahren nachweisen, erst dann entfällt die Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung bei Verspätungen von mehr als drei Stunden bzw. Annullierungen. Was bei einem Vulkanausbruch noch relativ einfach ist, gestaltet sich bei anderen, etwa wetterbedingten Unregelmäßigkeiten als herausfordernd.
Auch wenn Fluggesellschaften außergewöhnliche Umstände bei der Beschwerdebearbeitung angeben und Forderungen ablehnen, sollten sich Reisende trotzdem an die apf wenden. Denn Reisende haben möglicherweise auch Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen, wie Ticketkostenerstattung oder alternative Beförderung zum Reiseziel, sowie Mahlzeiten, Getränke, Hotelunterkünfte und Transfers im Verhältnis zur Wartezeit. Diese Leistungen muss die Fluglinie proaktiv anbieten – auch im Falle von Vulkanausbrüchen.
Bevor Reisende Ausgaben tätigen, sollten sie Kontakt mit der Fluggesellschaft suchen, um etwaige Kosten zu vermeiden. Zudem sollten Rechnungen und Belege für Unterkunft oder Verpflegung auf jeden Fall aufbewahrt werden, um sie gegebenenfalls geltend machen zu können.
Außergewöhnliche Umstände im ersten Halbjahr 2026 in den Verfahren der apf
Im ersten Halbjahr 2026 wurden mehr als 1.300 Anträge bei der apf eingebracht, in welchen „außergewöhnliche Umstände“ als Grund für die Ablehnung von Forderungen an die Fluggesellschaft genannt wurden.
In rund der Hälfte der Fälle konnten die außergewöhnlichen Umstände von den Expertinnen und Experten der apf bestätigt werden. Rund 500 Fälle davon (mehr als 75 Prozent) waren auf Wetterereignisse zurückzuführen, weitere Gründe waren politische Instabilität (ca. acht Prozent), Vogelschlag (fünf Prozent), Streik (ca. zwei Prozent) oder auch die Air Traffic Control, die das Starten oder Landen verhindert (etwa ein Prozent).
Bei der anderen Hälfte (655) der Anträge konnte die apf bei der Überprüfung keine außergewöhnlichen Umstände feststellen. Das bedeutet, dass trotz initialer Ablehnung etwa in jedem zweiten Fall von außergewöhnlichen Umständen eine Leistung an die Fluggäste ergangen ist.
Die apf empfiehlt Reisenden deshalb klar, auch trotz Ablehnung durch außergewöhnliche Umstände, sich im Zweifelsfall an die Schlichtungsstelle zu wenden und diese überprüfen zu lassen. Zudem sollten Rechnungen für Ausgaben während der Wartezeit auf einen verspäteten Flug immer im Original aufbewahrt werden.