Zug verspätet – Flug versäumt: Ihre Rechte als Reisender

Zug verspätet – Flug versäumt: Ihre Rechte als Reisender

Eine Zugverspätung bzw. ein Zugausfall kann erhebliche Auswirkungen auf Reisepläne haben, insbesondere wenn Reisende dadurch Ihren Flug verpassen. Es kommt immer wieder vor, dass Verbindungen zum Flughafen Wien stark verspätet sind bzw. in Wien Hauptbahnhof enden. Die Fahrgäste zum Flughafen müssen in solchen Fällen eine alternative Verbindung zum Flughafen wählen, oder sofern dies nicht möglich ist, ein Taxi nutzen. Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten und Ausgaben können beträchtlich sein, vor allem wenn der Flug verpasst wird. In diesem Blog-Beitrag erläutern wir, welche Rechte Reisende in einer solchen Situation haben und welche Schritte Sie unternehmen können, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Regelungen bei Zugverspätungen

Wenn ein Zug verspätet ist, haben Reisende in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung des Bahn-Tickets. Ab einer Verspätung von 60 Minuten können Reisende einen Teil des Fahrpreises zurückfordern. Die genaue Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Dauer der Verspätung:

  • 60 bis 119 Minuten Verspätung: Rückerstattung von 25 % des Fahrpreises.
  • 120 Minuten oder mehr Verspätung: Rückerstattung von 50 % des Fahrpreises.

Diese Regelung gilt für Einzelkarten. Für Zeitkarten, wie Wochen- und Monatskarten bzw. KlimaTickets kommen spezifische Regelungen zur Anwendung. Es besteht kein Anspruch auf Verspätungsentschädigung, wenn Fahrgäste vor dem Kauf der Fahrkarte über die Verspätung bzw. den Zugausfall informiert wurden.

Alternative Beförderung zum Flughafen und Unterkunft

Ab einer voraussichtlichen Verspätung von 60 Minuten oder mehr gilt das Bahnticket auch für andere Zugverbindungen desselben Bahnunternehmens (ÖBB-PV bzw. CAT) zum Flughafen Wien und eventuelle Zugbindungen müssen aufgehoben werden. Nach Rücksprache mit dem Bahnunternehmen kann auch eine Fahrt mit einem anderen Unternehmen (City Airport Train, ÖBB-Personenverkehr, Vienna Airport Lines) erfolgen. Ab 100 Minuten Verspätung ohne Vorschlag des Bahnunternehmens kann dies auch ohne Rücksprache erfolgen und die Kosten geltend gemacht werden.

Auf ein Taxi besteht hingegen anhand der Fahrgastrechte meist nur dann ein Anspruch, wenn öffentlich keine Verbindung am selben Tag mehr zum Flughafen Wien möglich ist. Etwa bei einer längeren Unterbrechung des Verkehrsdienstes ohne alternativen Verkehrsdienst oder bei der letzten Verbindung am Tag der Fall ist.

Es besteht schadenersatzrechtlich dann ein Anspruch auf Taxikosten, wenn das Unternehmen für die Verspätung verantwortlich ist. Im Rahmen des Schadenersatzes gilt eine Schadensminderungspflicht. Die ÖBB-Personenverkehr übernimmt meist nur dann Taxi- und Folgekosten, wenn genügend Zeit für den Umstieg am Flughafen vom Zug in das Flugzeug eingeplant wurde.

Gegebenenfalls besteht auch der Anspruch auf Übernahme der Übernachtungskosten am Flughafen bis zum alternativen Flug.

Was passiert, wenn man aufgrund einer Zugverspätung den Flug verpassen?

Wenn ein Flug aufgrund einer Zugverspätung nicht erreicht wird, stellt sich neben den fahrgastrechtlichen Ansprüchen die Frage nach den Folgekosten. Die ÖBB-Personenverkehr übernimmt unter bestimmten Umständen im Wege des Schadenersatzes auch Folgekosten, wenn das Unternehmen ein Verschulden an der Verspätung oder dem Zugausfall trifft und wenn genügend Zeit für die Ankunft am Flughafen eingeplant wurde. Das Bahnunternehmen sieht dabei die Notwendigkeit, dass der Zug bei planmäßiger Fahrt mindestens zwei Stunden vor einem innereuropäischen Flug oder drei Stunden vor einem Flug außerhalb der EU am Flughafen angekommen wäre.

Für die apf sind hier die Vorgaben des jeweiligen Luftfahrtunternehmens relevant (z.B. Check-In-Zeiten, Zeiten für die Gepäcksaufgabe, Schließung des Flugsteigs/Gate) und dass Reisende ausreichend Zeit eingeplant haben, um diese Vorgaben bei einer planmäßigen Ankunft am Flughafen einhalten zu können. So sind beispielsweise die Zeiten für Reisende, die lediglich mit Handgepäck verreisen anders zu bewerten als für Personen mit Aufgabegepäck.

Sollte dies der Fall sein, haben Reisende möglicherweise (teilweisen) Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen neuen Flug oder andere notwendige Ausgaben, die durch das Verpassen des ursprünglichen Fluges entstanden sind (z. B. Umbuchungskosten, Übernachtungskosten). Das Bahnunternehmen nimmt in solchen Fällen eine genaue Prüfung jedes Einzelfalls vor, bevor solche Kosten übernommen werden.

Unterstützung durch die apf

Sollten Reisende Schwierigkeiten haben, Ihre Rechte gegenüber dem Bahnunternehmen durchzusetzen, können Sie sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) wenden. Die apf bietet ein kostenloses Schlichtungsverfahren an, das darauf abzielt, eine einvernehmliche Lösung zwischen Reisenden und Verkehrsanbietern zu erreichen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die apf derartige Ansprüche nur im Rahmen der Schlichtung überprüfen und versuchen kann, eine Einigung zu erzielen.

Bei mangelnder Einigung im Schlichtungsverfahren kann die apf nicht den Klagsweg vor Gericht beschreiten. Bei fehlender Einigung, etwa bei Beschwerden über die Fahrpreisentschädigung, Erstattung sowie Hilfeleistung bei Verspätungen oder Zugausfällen kann die apf den Fall der Schienen-Control Kommission. Diese kann schließlich den Lösungsvorschlag der apf für verbindlich erklären und dem Fahrgast eine Entschädigung mittels Bescheides zusprechen. Dies ersetzt für den Fahrgast den Gang vor Gericht, sofern das Bahnunternehmen keine Berufung gegen die Entscheidung einlegt.

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